Kein Auserbe1 beerbt ein Kind in des Vaters Kammer. – Graf, 195, 90.
1) D.h. Niemand, der nicht mit den sterbenden Kindern in der ⇒ Were (s.d.) ist. (S. Kind ⇒ 51 u. ⇒ 798, ⇒ Gut 26.)