Wer nicht ebenbürtig ist, der mag kein Erbe nehmen. – Graf, 210, 182; Sachsenspiegel (Berlin 1827), I, 17.
Die wichtigsten Bedingungen der Erbfähigkeit sind Freiheit und Ebenbürtigkeit. Nur der Ebenbürtige geht zum Erbe. (S. ⇒ Echter.)
Adelung-1793: Ebenbürtig
DamenConvLex-1834: Ebenbürtig, Ebenbürtigkeit