1. Der erste echte gehört nicht1 zum geschlechte. – Henisch, 930.
1) Ist bei Henisch wol Druckfehler, denn der ältere Petri (II, 88) hat: gehört mit zum Geschlechte.
2. Echter erbt keinen Unechten, aber Unechter erbt Echten. – Hach, Das alte lübische Recht (Lübeck 1839), 249, 7; Graf, 210, 186.
Von dem Erbfolgerecht und der Erbfähigkeit. Zum Erbe berechtigt gleiche Geburt. Uneheliche (unechte) Kinder sind standeslos, daher durch die Geburt unfähig, das väterliche Erbe anzutreten. Ein echter Mann und ein echtes Weib nimmt des unechten Mannes Erbe nicht; aber der Unechte nimmt des (echten) Vaters Erbe, wenn keine echten Kinder da sind.