Erbe (das)

1. Besser das Erbe verzehren, als es dem Kloster (den Mönchen) gewähren.

Frz.: Mieux vaut gaudir de son patrimoine que le laisser à un ribaud moine. (Leroux, I, 24.)


2. Das Erbe bleibt da, wohin es der Tod bringt. Graf, 204, 155; Richthofen, Altfries. Rechtsquellen, 534, 6.

Das altdeutsche Erbrecht hatte und bedurfte zur Bestimmung der Erbfolge keiner Testamente. Der Erbe war geboren, und der Tod setzte ihn in den Besitz des Gutes.


[827] 3. Das Erbe fällt den Aeltern in den Busen.Hillebrand, 158, 220; Graf, 194, 72.

»Das Kind fällt wieder in der Mutter Schos«, mit dem es dieselbe Bedeutung hat, nur dass', was dort von der Mutter gesagt wird, hier auf beide Aeltern geht.


4. Das Erbe gehört zu den nächsten Erben. Graf, 200, 116; Hach, Lübisch Recht, 256.


5. Das Erbe geht nicht aus dem Busen.Hillebrand, 163; J. Grimm in der Zeitschrift f. geschichtl. Rechtswissenschaft, II, 51; Graf, 163, 62; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel, I, 17, 1.

Will sagen, dass Kinder und Enkel, mit Ausschliessung von Vorfahren und Seitenverwandten, den Verstorbenen beerben. Das Sprichwort findet sich im Sachsenspiegel, I, 17, 1. Busen bezeichnet in der mittelalterlichen Rechtssprache in der Regel Descendenten, wie auch nähere Verwandtschaft überhaupt. (Vgl. Grimm, Rechtsalt., 474.)


6. Das Erbe tritt an die Kinder.Graf, 193, 64; Gaupp, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters (Breslau 1851), 312.

Die gesetzlichen Erben brauchen sich nicht um das Erbe zu bemühen, es tritt an sie heran.


7. Die sich gleich zum Erbe zählen, nehmen das Erbe gleich.Graf, 201, 124; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel, I, 3 u. 17.

Die im gleichen Grade verwandt sind, erben gleich.


8. Ein Erbe gleicht dem andern und gewinnt das andere.Graf, 195, 93.

Die drei Sprichwörter (Nr. 8, 9 u. 12) beziehen sich auf das von dem einen Ehegatten eingebrachte bewegliche Gut. Wenn einer der beiden stirbt, so erbt der überlebende das gesammte bewegliche Gut, während die liegenden Güter, wenn sie Erbgüter sind, an die nächsten Erben des Verstorbenen fallen.


9. Ein Erbe holt das andere.Graf, 195, 92.


10. Erb und Gut folgt und geht an die nächsten Erben.Graf, 200, 114; v. Kamptz, Die Provinzialrechte, III, 381.

Von den Graden der Erbfolge.


11. Erbe geht allzeit vor sich.Graf, 193, 58.

Erst dann geht es zurück, wenn alle Nachkommenschaft mangelt.


12. Erbe gewinnt Erbe.Graf, 195, 91.


13. Erbe ist kein Gewinn. (S. Erbschaft 4 und Erfniss.)Graf, 223, 292.


14. Erbe mag man in dem Gaue suchen, da es Erbe wurde.Graf, 201, 131.

Um völlige Erblosigkeit so gut wie zu verhüten', war der Erbgang bis in die weiteste Ferne geregelt. Zunächst endete die Sibbe (s.d.) erst im siebenten Grade, dann hörte die Verwandtschaft überhaupt erst da auf, wo sie nicht mehr zu beweisen war. Und wenn dieser Fall eintrat, fiel das Gut an den nächsten Nachbar in dem Gaue, in welchem es lag, worauf sich das obige Sprichwort bezieht.


15. Erstes Erbe dem ersten Kind, letztes Erbe dem letzten Kind.Graf, 190, 48; Grimm, Weisth., II, 383.

Dies und das Sprichwort Nr. 19 sagen, dass, wenn der Vater starb und Kinder aus mehreren Ehen hinterliess, die Kinder das Gut ihrer eigenen Mutter unter sich theilten, ohne die Stiefgeschwister theilnehmen zu lassen, während das väterliche Gut allen mit gleichem Recht zufiel.


16. Kein Erbe ohne Zins.Graf, 76, 74; Bluntschli, Staats- und Rechtsgeschichte von Zürich (1828), I, 278.

Spricht die Behauptung aus, dass alle bäuerlichen Erbgüter einem Ober- oder Grundherrn zinspflichtig seien. Ohne Zweifel hat es freie Bauergüter gegeben, aber man hat sie allmählich auf die eine oder andere Art in ein Lehnsverhältniss gebracht.


17. Man soll Erbe theilen in alle Knieknoten. Graf, 216, 226.


18. So muss man Erbe theilen, wie Gott gesprochen hat.Graf, 215, 202.

Empfiehlt für die Fälle, wo eine Erbtheilung eintrat, ein ehrliches und gerechtes Verfahren, weil Gott jedem gleiches Recht beschieden hat.


19. Väterliches Erbe väterlichen, mütterliches mütterlichen.Graf, 190, 47.


20. Verlass dich nicht auff grosses Erb.Lehmann, II, 796, 20.


21. Wer am Erbe Schaden hat, der hat auch billig den Frommen.Graf, 216, 239.

Von Erwägungen und Rücksichten bei der Erbtheilung.


22. Wer das Erbe nicht annimmt, braucht die Schuld nicht zu gelten.Graf, 221, 261; Göschen, Goslarische Statuten (Berlin 1840), I, 6, 28.


[828] 23. Wer das Erbe nimmt, der schuldet.Graf, 211, 258.

Uebernimmt auch des Erblassers Schulden.


24. Wer das Erbe nimmt, der soll die Schuld gelten.Graf, 221, 260; Homeyer, Glosse zum Sachsenspiegel, I, 6, 2.

Wer die Erbschaft antritt, übernimmt auch die Verpflichtung, des Erblassers Schulden zu bezahlen.


25. Wer kein Erbe gibt, der nimmt auch keins. Graf, 210, 180; Fidicin, Diplom. Beiträge zur Geschichte der Stadt Berlin, I, 119.

Das Erbfolgerecht ist ein gegenseitiges; wer, wie Leibeigene, nichts vererben kann, ist auch unfähig, eine Erbschaft anzutreten.


26. Wer will mein Erbe, warte, bis ich sterbe.

Holl.: De erfgenaam krijgt het regt van den doode. – Wilt gij mijn erf? Wacht tot ik sterf. (Harrebomée, I, 185).


27. Wer will zu dem Erbe stehen, muss in den Linien sein, die niederwärts gehen.Graf, 193, 55.

Um zu sagen, dass das Erbe stets vorwärts geht, wie der Strom des Bluts.


*28. Das Erbe vorm Tode theilen.


*29. Das war ein unverhofftes Erbe.

Holl.: Die erfenis is als uit den hemel komen vallen. (Harrebomée, I, 185.)


*30. Du hast noch kein Erbe mit ihm getheilt. Simrock, 2099; Eiselein, 147.

Du kennst ihn noch nicht genau; denn gerade da, wo es sich um Mein und Dein handelt, wie bei Erbestheilungen, lernt man die Schattenseite eines Menschen kennen.

Holl.: In het deelen der erfenis staat de vriendschap stil. (Harrebomée, I, 185.)


[Zusätze und Ergänzungen]

31. Dem das Erbe ist, der soll den Deich deichen.Graf, 130, 376.

Die Pflicht zu deichen liegt dem Besitzer des Grundstücks ob.

Mhd.: Den dat erne waer solde den dieck dyken. (Pufend., IV, 314.)


*32. Wer wirt deynes erbs warten.Wachter.

D.h. wer wird das von dir gesammelte Gut geniessen?


Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867.
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