Was man erweisen kann, mag man geniessen. – Graf, 452, 420; Michelsen, Oberhof zu Lübeck, 159, 60.
Der Genuss eines beanspruchten oder bestrittenen Rechts ist nur dann gesichert, wenn man die erforderlichen Beweise dafür zu führen vermag.
Adelung-1793: Erweisen
Pierer-1857: Alle Ehre erweisen