1. Gegenwehr ist erlaubt. – Kirchhofer, 221; Graf, 390, 571.
Die Gegenwehr ist nur innerhalb der Grenzen der Nothwehr erlaubt.
2. Gegenwehr ist nicht (niemand) verboten. (S. ⇒ Nothwehr.) – Graf, 390, 570; Hillebrand, 193, 275; Eiselein, 215; Simrock, 3167; Philippi, I, 41.
Nämlich dann nicht, wenn sie als Nothwehr erscheint. Dieser war im Mittelalter und ist unter freien Verfassungen noch jetzt (England, Nordamerika) ein weites Feld gewährt. »Wenn einem gewalt geschähe in dem seinen, so soll der hauswirt denselben todtschlagen und unter dem sülle ein loch durchgraben und den thäter darunter durchziehen und (als Scheinbusse) dem haushahnen den kopf abhauen und dem getödteten auf die brust legen, oder einen örden schilling; damit soll er gebessert (gebüsst) seyn.« Vgl. Grimm, Weisth., III, 308, und dessen Rechtsalt., 679. – Schiller lässt den Stauffacher sagen: »Der Güter höchstes dürfen wir vertheidigen gegen Gewalt.«
Lat.: Armaque in armatos sumere jura sinunt. (Eiselein, 215.)