1. Gegen Nothwehr gibt es keine Nothwehr. – Hillebrand, 192; Graf, 390, 575; Morstadt, Ausf. Commentar zu Feuerbach's Lehrbuch des gem. in Deutschland geltenden peinl. Rechts, S. 63.
Da der in Nothwehr sich Befindende zu seinem Handeln befugt ist, so kann ihm gegenüber keine Nothwehr stattfinden, da diese einen unrechtmässigen Angriff voraussetzt.
2. Gegen Nothwehr keine Gegenwehr. – Hillebrand, 192; Berner, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, S. 130.
3. Nothwehr bleibt vngestrafft. – Lehmann, 443, 107.
Auch ein rabbinisches Sprichwort sagt, dass sogar ein aus Nothwehr begangener Todschlag ungestraft bleibe: Habû le-horgoch, haschkem we-horgoj. (Beruchoth, 58; Sanhedrin, 72.)
4. Nothwehr ist keinem verboten. – Pistor., VIII, 40; Simrock, 7594; Graf, 390, 569.
» ... Ei wo lebt denn das friedsame Geschöpf, das seines Lebens sich nicht mit allen Lebenskräften wehrt.« (Schiller.)
Lat.: Arma in armatos sumere jura sinunt. (Ovid.) (Binder I, 83; II, 236; Philippi, I, 41.)
[1064] 5. Nothwehr – Todwehr.
»Zu hoch gürten sprengt die Gurt, eim flüchtigen mag in der flucht auss scham vnd notdringlichkeit wider der not wachsen vnd auss Nohtwehr ein Todtwehr machen.« (Fischart, Gesch., in Kloster, VIII, 434.)
6. Was ist so kühn, das Nothwehr nicht entschuldigt?