Halshuhn folgt dem Halseigenen allenthalben. – Hillebrand, 17, 26; Grimm, Rechtsalt., 374; Graf, 60, 252.
Spricht die Rechtsansicht aus, dass der Unfreie sich seiner Verpflichtungen gegen seinen Schutzherrn durch [284] einen Ortswechsel nicht entziehen konnte. Halshuhn bezeichnet hier das Huhn, welches von jedem hörigen Halse geliefert werden musste. (S. ⇒ Leibhuhn.)