Für Hauptsiech gewert man vierzehn Tage, für staarblind vierzehn Wochen, für den Anfang allezeit. – Graf, 260, 219.
Von den Fristen, die bei Thierkäufen zur Prüfung des Gesundheitszustandes der verkauften Thiere üblich sind. Um zu prüfen, ob ein Pferd am Hauptsiech leide, wurden dem Käufer vierzehn Tage u.s.w. gewährt, während dafür, dass es nicht gestohlen sei, unbegrenzte Zeit gebürgt wurde.
Mhd.: Vor houbtsick wert man firczen nacht, vor staarblint firczen wochen, vor anefang alleczith. (Ortloff, IV, 12, 24.)