Der Hohlring hängt dem Kessel und nicht dem Hause. – Graf, 65, 18.
Was niet- und nagelfest ist, gehört eigentlich zum Hause. (S. ⇒ Erdfest und ⇒ Haus 552.) Das obige Sprichwort scheint mit diesem Rechtssatze in Widerspruch zu stehen, folgt aber dem höhern Rechtssatze, dass gewisse Sachen vermöge ihrer Bestimmung oder ihres Abhängigkeitsverhältnisses als Zubehör anderer aufgefasst werden. Wenn nun auch der Hohlring eingemauert ist, so ist er doch kein Bestandtheil des Hauses, sondern ein Zubehör des Kessels der ohne denselben nicht zu gebrauchen ist. (Graf, 64, 12.)
Mhd.: Dy holringe ist deme kessele gehangen unde nich deme huse. (Ortloff. I, 158.)