Klostermönch geht aus seiner Verwandtschaft. – Graf, 336, 31.
Er tritt ausser dem (weltlichen) Landrecht und kann auch kein Erbe nehmen; er ist vollständig todt im Rechte, sodass der König Karl dem zum Tode verurtheilten Desiderius die Wahl liess, ob er sich enthaupten lassen oder ein Mönch werden wolle. Desiderius wählte sehr begreiflich das letztere. Die Angelsachsen: Mynstermunuc gaedh of his maeglage. (Schmid, 246, 45.)