Landprank hafft ein Fortgank, Landkoep hefft ein Ruggenloeg. – Dreyer, I, 10; Graf, 103, 215.
Obgleich im friesischen Recht der Hausirhandel (Landprang) verboten war, so wurde er doch betrieben, während jeder Landkauf, selbst wenn er stattgefunden hatte, als gesetzlich ungültig rückgängig gemacht wurde, weil für Grundbesitz die einzige rechtmässige Besitzveränderung der Erbgang war. Land konnte daher auch nicht verschenkt werden.