Langfasten
Um Langfasten ruhen alle Klagen. – Graf, 405, 33.
In der Fasten, der Zeit der hohen Feste und während der Ernte fanden keine Gerichtssitzungen (Klagen, Entscheidungen, Executionen) statt.
Dän.: Standa scolo soknir allar um langa faasto. (Galath, 487.)