[1518] 1. Ist Vatermag dem Muttermag gleich, zieht Vatermag das Erbe hin. – Graf, 189, 35.
Wenn die Verwandten von väterlicher Seite dem Grade nach dem von mütterlicher Seite gleich stehen; so treten sie das Erbe an.
Mhd.: Ist daz vattermag glich dem muotermag so zûcht vattermag daz erb hin. (Bluntschli, I, 489.)
2. Vatermag soll erben vor Muttermag bis aufs vierte Glied. – Graf, 189, 34.
Danach sollen die Verwandten von väterlicher Seite nur bis zum vierten Grade ein Vorzugsrecht vor denen der mütterlichen geniessen.
Mhd.: Vattermag sol erben vor muttermag bis uf das vierte glied. (Blumer, I, 518.)