Alle Vorstrande1 sind des Königs. – Graf, 129, 350.
1) Meeresufer und das mit ihnen in Berührung Kommende; sie gehörten, wie alles, woran sonst niemand ein begründetes Eigenthum nachweisen konnte, dem Volke, vertreten durch den König. Das Sprichwort ist aus dem jütischen Recht: »Alle vorstrande syn des Köninges.« (Thorsen, Jütischer Lov, III, 61, 2.)