Ein Weibermarkt ist fünf Schilling werth. – Hillebrand, 132, 194; Graf, 152, 55.
Dies Rechtssprichwort gehört dem Canton Schwyz an, in welchem nach dem bestehenden Landrecht Frauen nur unbedeutende Geschäfte machen dürfen, zu jedem grössern aber, sofern es rechtsgültig sein soll, eines männlichen Beistandes bedürfen. Das Recht spricht allerdings von fünf Pfunden, aus dem das Sprichwort fünf Schilling gemacht hat. (Vgl. Kothing, Schwyzer Landbuch, 147.)