Wergeld ist Manngeld vom todten Hals. – Graf, 323, 286.
Wenn ein Verbrechen nicht blos in einem das Vermögen berührenden Angriff, sondern in einer Verstümmelung oder Tödtung des Angegriffenen selbst bestanden hatte, so begnügte man sich mit einfacher Busse. Die Familie des Verstümmelten oder Verletzten forderte gleichsam zur Entschädigung eine ihrem Verlust entsprechende Summe, die das Wergeld oder das Manngeld vom todten Hals genannt wurde. Da durch das Wergeld im allgemeinen der Preis des Lebens überhaupt ausgedrückt wird, so wurde auch für die weiblichen Glieder der Familie, sogar für Thiere, Wergeld gefordert. (S. ⇒ Weib 453.)
Fries.: Alle wergeld dat is mannegeld van doeden halse. (Richthofen, 380, 6.)