Burggraf, der

[1266] Der Burggraf, des -en, plur. die -en, der Graf oder Richter einer Burg; Fämininum die Burggräfinn. 1) So fern Burg ein mit Regalien versehenes Schloß bedeutet, führete derjenige diesen Nahmen, welcher von dem Eigenthümer einer solchen Burg zum Hauptmanne in derselben ernannt wurde, die Aufsicht über dieselbe und über die Besatzung und die Verwaltung des Gerichtswesens und der Einkünfte in und aus ihrem Gebiethe hatte. Dergleichen Burggrafen gab es in den mittlern Zeiten eine große Menge, und viele ihrer Nachkommen haben diesen Titel beybehalten, ob sie gleich jetzt dergleichen Bürge weder erblich noch auf andere Art besitzen. Der Vorsteher eines Ganerbenschlosses, welcher von den Ganerben erwählet, und von dem Kaiser bestätiget wird, führet noch jetzt den Nahmen eines Burggrafen, dergleichen der Burggraf von Friedberg ist. In Thoren ist der erste Bürgermeister zugleich königlicher Burggraf. Die vornehmsten unter diesen Burggrafen waren die Vorgesetzten der kaiserlichen Bürge, dergleichen ehedem die Burggrafen zu Magdeburg, Regensburg, Brandenburg, Antwerpen, Würzburg u.s.f. waren, von welchen einige ihre Bürge und das dazu gehörige Gebieth erblich an sich gebracht haben, die reichsfürstliche Würde besitzen, und noch vorhanden sind. In den mittlern Zeiten kommen die Burggrafen auch unter dem Nahmen der Burgrichter, Burgvögte, Burgmänner, und Weichgrafen vor. 2) So fern Burg eine Stadt bedeutet, war Burggraf, nach der ehemahligen weiten Bedeutung des Wortes Graf, wie aus dem Schwabenspiegel erhellet, auch eine obrigkeitliche Person, welche die Aufsicht über Maß und Gewicht, und über die Preise der Lebensmittel hatte. Dahin gehöret vermuthlich auch diejenige obrigkeitliche Person zu Cöln am Rhein, welche noch jetzt den Nahmen eines Burggrafen führet, deren nähere Bestimmung aber mir unbekannt ist.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1266.
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