Burggraf

[476] Burggraf, 1) (Praefectus od. Comes civitatis), der Befehlshaber der Besatzung einer Burg od. Stadt; doch bestand sein Amt nicht blos in der Vertheidigung der Stadt, sondern auch in der Ausübung der Gerichtsbarkeit. Seit Jahrhunderten, als die Städte selbständiger wurden, beschränkte sich seine Macht nur auf das Schloß, u. nur Wenigen gelang es, ihre Ämter erblich zu machen, wie den B-en von Nürnberg, Magdeburg, Meißen, Altenburg. Am längsten erhielt sich der Titel B. bei denen von Burgfriedberg. 2) In Östreich der erste Verwalter eines adeligen Gutes; 3) (franz. Gesch.), s. Bourgraves.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 476.
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