[1958] Der Êrzbḯschof, des -es, plur. die -bischöfe, von 2 Erz 1, der vornehmste unter den Bischöfen, der erste Bischof unter mehrern, der zugleich die geistliche Gerichtsbarkeit über sie ausübet; Archiepiscopus, bey dem Stryker Ertzepyscholf, Dän. Erkebiskop. Daher erzbischöflich, adj. et adv. einem Erzbischofe gehörig, ihn betreffend. Die erzbischöfliche Würde, erzbischöfliche Einkünfte, Unterthanen u.s.f.