[86] Erzbischof (Archiepiscopus), kirchlicher Amtsträger, der nicht nur Bischof einer eignen Diözese (Erzdiözese, Erzbistum) ist, sondern auch über andre Bischöfe (Suffragane) und deren Diözesen (sogen. erzbischöfliche Provinz) gewisse Rechte ausübt. Die Erzbischöfe gingen aus dem Metropolitanverhältnis hervor, das sich in der alten Reichskirche ausbildete, sofern die Bischöfe einer größern Provinz in dem Bischof der Provinzialhauptstadt ihren naturgemäßen Mittelpunkt fanden. E. nannte man in der Folge aber auch einen Metropoliten, dem andre Metropoliten untergeben waren (s. Patriarch). Im Abendland ging der Titel E. seit dem 9. Jahrh. an alle Metropoliten über. Im Abendland kam die Metropolitanverfassung besonders seit Karls d. Gr. Zeiten zur Entfaltung. Den Erzbischöfen kommen außer den schon im Episkopat enthaltenen Rechten noch folgende Jurisdiktionsrechte zu: das Recht, die Synode zu berufen, auf derselben zu präsidieren und ihre Beschlüsse zu publizieren, Überwachung der gesamten Verwaltung der Kirchenprovinz und Visitation derselben und als das wichtigste die Gerichtsbarkeit, für die sie die Appellationsinstanz bilden; dazu eine Reihe von Ehrenrechten, namentlich Vortragung des Kreuzes bei feierlichen Gelegenheiten innerhalb der Kirchenprovinz und das Pallium (s.d.). In Preußen haben die Erzbischöfe den Rang des Oberpräsidenten, in Bayern und der oberrheinischen Kirchenprovinz das Prädikat Exzellenz. In der evangelischen Kirche ist die erzbischöfliche Würde vereinzelt als Auszeichnung verliehen worden. S. Bischof und Primas.