[588] Der Gerichtshêrr, des -en, plur. die -en, derjenige, welchem die Gerichtbarkeit eines Ortes, oder die Befugniß Recht zu sprechen, eigenthümlich zustehet; die Gerichtsherrschaft, Gerichtsobrigkeit. Die Gerichtsfrau, eine solche verheirathete Person weiblichen Geschlechtes. S. Erbherr.