[1009]Der Rêchtsstand, des -es, plur. die -stände, dasjenige Gericht, welchem jemand zu Recht zu stehen verbunden ist, dessen Gerichtbarkeit derselbe unterworfen ist.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1009.