[261] Der Staatsrath, des -es, plur. die -räthe. 1. Ein Collegium, welches die Angelegenheiten eines Staates verwaltet, und zu welchem die Staatskanzelley gehöret. In manchen Staaten, z.B. zu Wien ist es ein Raths-Collegium, welches nur die innern Geschäfte eines Staats verwaltet. In andern Staaten hat man einen geheimen Staatsrath, welcher alsdann das höchste Collegium dieser Art ist. 2. Ein einzelnes Mitglied eines solchen Collegii, dessen Gattinn alsdann die Staatsräthinn heißt. In manchen Ländern ist es ein bloßer Titel, der so wie andere ähnliche mit keinen Geschäften verbunden ist.