[1104] Verpfänden, verb. regul. act. 1. Als ein Pfand oder Unterpfand einem andern übertragen, von beweglichen sowohl, als unbeweglichen Gütern; im gemeinen Leben versetzen. Jemanden ein Gut, seine Ehre, sein Vermögen verpfänden. 2. In einer längst veralteten, aber vermuthlich ursprünglichen Bedeutung des Wortes Pfand, ist verpfänden im Bergbaue noch verbinden, besonders das Zimmerwerk mit hölzernen Keilen antreiben.
So auch die Verpfändung.