[56] Die Mantelkinder; so werden die unehelichen Kinder genannt, welche durch die nachfolgende Ehe legitimirt (in die Rechte der ehelichen gesetzt) werden. Es war vor Alters Sitte, daß diese Kinder bei der [56] Trauung ihrer Aeltern mit dem Altartuche bedeckt (nicht, wie einige glauben, von den Aeltern unter den Mantel gehüllt) wurden.