Die Ehehaft

[305] Die Ehehaft ist ein veraltetes, nur noch bei den Juristen und zwar in der Mehrzahl: die Ehehaften, übliches Wort, wodurch ein ganz rechtmäßiges und in den Gesetzen als gültig zugestandenes [305] Hinderniß angedeutet wird. Daher sagt man: er hat Ehehaften, d. h. sehr wichtige gegründete Abhaltungen.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 7. Amsterdam 1809, S. 305-306.
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