Heirath

[365] Heirath ist die wirkliche Eingehung der Ehe (s.d.). – Heirathsgut heißt Dasjenige an Geld und Geldeswerth, was ein Mädchen Behufs ihrer Verehelichung erhält. Gebräuche und Gesetze sind in dieser Beziehung bei den verschiedenen Völkern verschieden. Nach röm. Rechte erhielt die Frau von den Ihrigen bei der Verheirathung eine Mitgift (lat. dos), deren Ertrag der Mann während der Ehe mitgenoß, sowie auch die Frau am Genuß seines Erwerbs theilnahm. Dazu kam noch, was die Frau durch Erbschaft während der Ehe gewann und welches dieselbe entweder zu dem gemeinsamen Vermögen schlagen oder zurückbehalten konnte. Bei einer Trennung der Ehe durch Tod oder Willkür erhielt die Frau ihr zugebrachtes Vermögen zurück. Ganz anders waren die ältern deutschen Sitten. Hier hatten die Frauen kein Erbrecht und erhielten auch keine Mitgift, sondern der Mann mußte vielmehr der Frau eine Sicherstellung wegen ihres Unterhalts im etwaigen Witwenstande ertheilen, die aber auch lat. dos oder doarium genannt wurde. Statt der eigentlichen Mitgift erhielt sie jedoch eine Aussteuer oder Brautschatz an Kleidern, Hausgeräth und Schmuck. Später wurde den Frauen statt des Erbantheils eine Abfindungssumme gegeben, und das röm. Recht ist namentlich unter dem Bürgerstande in den Städten Brauch geworden. (Vgl. Güterge meinschaft und Mitgift.)

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 365-366.
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