[613] Quittung ist das schriftlich ausgestellte oder mündlich vor Gericht erklärte Bekenntniß eines Gläubigers, daß sein Schuldner seine Verbindlichkeiten gegen ihn erfüllt habe. Nicht blos über Geldzahlungen, sondern auch über andere geschehene Leistungen können Quittungen ausgestellt werden. Eine vollständige Quittung enthält eine Erwähnung der Verbindlichkeit und der Erfüllung derselben nebst Zeit und Ort, wenn die Erfüllung an eine bestimmte Zeit und an einen gewissen Ort gebunden war, den Namen des Schuldners und die Unterschrift des Gläubigers. Die Vorsicht verlangt ebensowol, daß wir uns über jede erfüllte Verbindlichkeit eine Quittung ausstellen lassen, als es unräthlich ist, vor wirklich. geleisteter Zahlung Quittung auszustellen oder durch Zuschickung quittirter Rechnungen an die Zahlung zu erinnern. Läßt der Gläubiger eine solche Quittung über 30 Tage in den Händen des Schuldners, so wird angenommen, daß dieser wirklich bezahlt habe, und kein Beweis des Gegentheils wird mehr zugelassen.