Einseitige Schuldverhältnisse
[490] Einseitige Schuldverhältnisse, Schuldverhältnisse, bei denen nur der einen Partei eine Klage gegen die andere zusteht. Ist z.B. das Darlehn hingegeben, so handelt es sich nur um eine klagbare Schuld des Darlehnsempfängers auf Rückzahlung und Verzinsung.