Falcidische Quart

[555] Falcidische Quart, im gemeinen Recht die auf einem röm. Gesetz (Falcidĭa lex) vom J. 40 v. Chr. beruhende Bestimmung, daß jeder Erbe mindestens ein Viertel seines Erbteils frei von Vermächtnissen für sich zu behalten beanspruchen kann; vom Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch ist sie nicht aufgenommen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 555.
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