[617]Freibleibend, eine Klausel, die bei Anstellung einer Ware oder bei einer andern Erklärung die Haftung ablehnt, falls die andere Partei die Erklärung annimmt.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 617.