[669]Gerichtsschreiber, die mit der Beurkundung der gerichtlichen Vorgänge betrauten Beamten. Das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 schreibt die Einrichtung einer Gerichtsschreiberei bei jedem Gericht vor.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 669.