Gerichtsschreiber

[669] Gerichtsschreiber, die mit der Beurkundung der gerichtlichen Vorgänge betrauten Beamten. Das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 schreibt die Einrichtung einer Gerichtsschreiberei bei jedem Gericht vor.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 669.
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