Hauptverhandlung

[769] Hauptverhandlung, der vor dem erkennenden Gericht unter Zuziehung des Staatsanwalts, eines Gerichtsschreibers, event. eines Verteidigers gegen den Angeklagten sich abspielende Teil des Strafprozesses, in welchem die Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten gefällt wird. Die H. ist in der Regel öffentlich.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 769.
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