Invalidenheime

[868] Invalidenheime, von den Versicherungsanstalten auf Grund des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 [s. Beilage: Arbeiterversicherung] errichtete Unterkunftsstätten zur dauernden Aufnahme von alleinstehenden Arbeitern und Arbeiterinnen, die durch Lungenschwindsucht erwerbsunfähig geworden sind und dadurch Anspruch auf Invalidenrente haben, vorausgesetzt, daß sie auf diese Rente verzichten. – Die von Privaten, Arbeitergebern (z.B. Kruppsche Invalidenkolonie Altenhof) und Stiftungen errichteten I. nehmen meist alte Arbeitsinvaliden mit Angehörigen auf Lebenszeit, oft gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes, auf und stehen den Altenheimen (s.d.) nahe.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 868.
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