[907] Jugendliche Verbrecher, diejenigen Verbrecher, welche bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Während Kinder unter 12 Jahren überhaupt strafunmündig sind, können auch J. V. nach dem Deutschen Reichsstrafgesetzb. § 56 nicht verurteilt werden, wenn sie bei Begehung der Tat die zur Erkenntnis ihrer Strafbarkeit erforderliche Einsicht nicht besessen haben. Doch ist ihre Unterbringung in eine Besserungsanstalt zulässig. Besaßen sie die geforderte Einsicht, so treten ihnen gegenüber immer noch bestimmte Strafmilderungen ein; sie können z.B. nicht zum Tode und nicht zur Zuchthausstrafe verurteilt werden. [907] Auch wird häufig nur Bedingte Verurteilung (s.d.) gegen sie ausgesprochen. [S. Beilage: ⇒ Kriminalstatistik.]