[966] Kirchendiebstahl, Kirchenraub (Sacrilegĭum), Diebstahl von Gegenständen, welche dem Gottesdienste gewidmet sind aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude, wird nach Deutschem Reichsstrafgesetzbuch (§ 243) bestraft mit Zuchthaus bis zu 10 J., bei mildernden Umständen mit Gefängnis von 3 Mon. bis zu 5 J.