[1027]Kronsyndĭkus, in Preußen Rechtsgelehrter, der auf Verlangen der Krone über staatsrechtliche Fragen sein Gutachten abgibt; hat Sitz und Stimme im Herrenhause.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 1027.