[13] Landsassen, im Mittelalter eine Abteilung der Freien, die freien Zinsleute; dann auch diejenigen, welche im Gegensatz zu den Reichsunmittelbaren der Staatsgewalt eines Teritorialherrn unterworfen (landsässig) waren; Landsassiāt, das Rechtsverhältnis der sog. Forensen, d.h. der Ausländer, die als Besitzer von Grundstücken der zuständigen Gerichtsbarkeit oder Landeshoheit unterstehen, obgleich sie ihren Wohnsitz anderswo haben.