[13] Landschaft, staatsrechtlich s.v.w. Landstände (s.d.); oft Bezeichnung von nur einer Klasse derselben, z.B. Städte und Ämter, der Ritterschaft gegenüber. Landschaftliche Kreditinstitute, Verbände von Grundbesitzern eines Landesteils zur Beschaffung billigen Realkredits unter solidarischer Haftbarkeit aller.