[250]Nebenklage, der Anschluß an die vom Staatsanwalt erhobene öffentliche Klage seitens des Verletzten etc., ist nötig bei Beanspruchung einer Buße; in andern Fällen ist dieser Anschluß zwar nicht notwendig, aber zulässig.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 250.