[488] Nebenklage, in der deutschen Strafprozeßordnung Bezeichnung für den Anschluß des Privatbeteiligten an die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft. In der Regel werden strafbare Handlungen von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen mit der öffentlichen Klage verfolgt. Nur bei Beleidigungen und leichten Körperverletzungen, die lediglich auf Antrag des Verletzten strafrechtlich verfolgt werden, ist es Sache des letztern, als Privatkläger aufzutreten. Bloß wenn es im öffentlichen Interesse liegt, erhebt in diesen Fällen die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage. Dann aber ist es demjenigen, der sonst als Privatkläger aufzutreten berechtigt gewesen wäre, gestattet, als Nebenkläger neben dem Staatsanwalt in der Untersuchung aufzutreten und sein Interesse an der Bestrafung wahrzunehmen. Ebenso kann der, der die Zuerkennung einer Buße (s. d.) beansprucht oder auch nur berechtigt wäre, die Zuerkennung einer Buße zu verlangen, als Nebenkläger sich der Staatsanwaltschaft anschließen. Dasselbe gilt für die Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle. Endlich ist eine N. noch statthaft bei strafbaren Handlungen, die unmittelbar gegen Leben, Gesundheit, Freiheit, Personenstand oder gegen die Vermögensrechte einer Person gerichtet sind, falls die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage abgelehnt hat. Solchenfalls kann der Verletzte, wenn auch der Vorgesetzte des Staatsanwalts einen ablehenden Bescheid erteilt, auf gerichtliche Entscheidung antragen. Wird nun auf diese letztgedachte Weise die Erhebung der öffentlichen Klage erzwungen, so hat der Verletzte das Recht, neben dem Staatsanwalt als Nebenkläger seine Sache zu führen und mit zu vertreten; in Österreich dagegen hat solchenfalls der Privatbeteiligte selbst die Anklage zu übernehmen. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 435 ff., 467 ff.; Rosenfeld, Die N. des Reichsstrafprozesses (Berl. 1900)