Ne bis in idem

[251] Ne bis in idem (lat.), im Strafprozeß der Grundsatz, daß, wenn eine Tat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, wegen derselben nicht noch einmal ein Strafverfahren eingeleitet werden kann.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 251.
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