[288] Notār (lat.), bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Amt und Pflicht stehende Personen, welche Urkunden (Notariatsinstrumente) über Rechtsvorgänge mit öffentlicher Glaubwürdigkeit ausstellen. Notariāt, das Amt eines N. Notariéll, von einem N. (ausgefertigt etc.).