[288]Notwehr, Verteidigung zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs von sich oder einem andern, rechtlich zulässig, wenn sie das erforderliche Maß nicht überschreitet (Reichsstrafgesetzbuch § 53).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 288.