[395]Pfründe (vom lat. praebenda), im Kirchenrecht die Befugnis zum Bezug der mit einem kirchlichen Amt verbundenen Einkünfte, früher aus der Nutznießung von Grundbesitz, jetzt meist in festem Gehalt; auch das dafür verwaltete Kirchenamt selbst.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 395.