[429]Polizeiaufsicht, Nebenstrafe neben einer Freiheitsstrafe, unterwirft den Betroffenen gewissen Freiheitsbeschränkungen (Deutsches Strafgesetzb. §§ 38 und 39).
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 429.