[429] Polizei (vom lat. politia, grch. politeia, Staatsverwaltung), die Maßregeln zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt sowohl gegen unerlaubte Handlungen einzelner als gegen schädliche Naturereignisse; nach ihren Aufgaben eingeteilt in Kriminal-, Gesundheits-, Verkehrs-, Markt-, Straßen-, Bergwerks-, Sittlichkeits- etc. P.; ferner je nachdem die sie handhabende Behörde, die gewöhnlich auch die Befugnis zum Erlaß von Polizeiverordnungen hat, die Gemeinde oder der Staat ist, in Orts-(Lokal-)P. und allgemeine Landes-P. Die Tätigkeit der gerichtlichen oder Kriminal-P. ist darauf gerichtet, die Begehung strafbarer Handlungen zu verhüten und nach begangener Tat die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit durch Ermittlung von Spuren des Verbrechens, Sicherung der Beweise, Ermittlung und Ergreifung des Täters zu unterstützen; sie steht unter der Leitung der Staatsanwaltschaft; zu ihr gehört auch die geheime P., die bes. in Frankreich öfter mißbraucht wurde (Agents provocateurs, s. Agent). Die Polizeigerichtsbarkeit, d.h. die Untersuchung und Bestrafung der Übertretungen (s. Polizeiübertretungen) ist ein Teil der Strafrechtspflege. – Vgl. Avé-Lallemant, »Physiologie der deutschen P.« (1882); Lehmann, »Polizei-Handlexikon« (1896).