[470] Pulvertransporte. Vom internationalen Eisenbahntransport sind nach Maßgabe des Übereinkommens vom 14. Okt. 1890 und der Zusatzvereinbarung vom 16. Juli 1895 Schießpulver und andere explosive Stoffe teils ausgeschlossen (Nitroglyzerin, nitrierte Zellulose etc.), teils nur bedingungsweise zugelassen.