[448] Pulvertransporte. Über den Transport von Pulver und Sprengstoffen und die hierbei zu beobachtenden Sicherheitsmaßregeln sind von den verbündeten Regierungen im Bundesrate 1893 neue polizeiliche Bestimmungen vereinbart und hiernach in den einzelnen Staaten erlassen worden. Sie behandeln den Transport zu Lande und zu Wasser, den Handel mit Sprengstoffen und deren Lagerung. Weitere Bestimmungen für die Militär- und Marineverwaltung enthält die Sprengstoffversendungsvorschrift (1894). Für den Transport auf Eisenbahnen sind besondere Bestimmungen in der Verkehrsordnung vom 15. Nov. 1892 und in den Militärtransportordnungen von 1887 und 1888 gegeben. Bezüglich der Herstellung, des Vertriebes und Besitzes von Sprengstoffen ist das Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 maßgebend, dazu Bundesratsverordnungen vom 13. März 1885 und 16. April 1891; Reichsstrafgesetzbuch, § 367, Ziff. 4 u. 5. In den obengenannten Gesetzen und Vorschriften ist im allgemeinen bestimmt, wie die Verpackung erfolgen soll, daß die zum Transport benötigten Wagen, Schiffe etc. nicht gleichzeitig zur Personenbeförderung dienen dürfen, durch die Pulverflagge (schwarz mit weißem P) kenntlich zu machen sind, eine bestimmte Fahrgeschwindigkeit nicht überschreiten dürfen, stets bewacht sein müssen, beim Halten in bestimmtem Abstand von Wohnstätten etc. zu bleiben haben etc.